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Änderung § 77 BNotO vom 01.08.2021

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§ 77 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 77 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

(Textabschnitt unverändert)

§ 77


(1) Die Bundesnotarkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Staatsaufsicht über die Bundesnotarkammer. 2 Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Bundesnotarkammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

(Text alte Fassung)

(3) Die Satzung der Bundesnotarkammer und ihre Änderungen, die von der Vertreterversammlung beschlossen werden, bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

(Text neue Fassung)

(3) Die Satzung der Bundesnotarkammer und ihre Änderungen, die von der Generalversammlung beschlossen werden, bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.