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Änderung § 78m BNotO vom 01.08.2021

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§ 78m BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 78m BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 78m Verordnungsermächtigung zum Notarverzeichnis


(1) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung für das Notarverzeichnis, der Führung des Notarverzeichnisses und der Einsichtnahme in das Notarverzeichnis. 2 Soweit in der Rechtsverordnung nicht anders geregelt, bleibt die Zulässigkeit der Einrichtung gemeinsamer Verfahren nach § 11 des E-Government-Gesetzes unberührt.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Rechtsverordnung kann vorsehen oder gestatten, dass weitere den in § 78l Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Zwecken sowie der Bestellung eines Notarvertreters und seiner Tätigkeit dienende Angaben gespeichert werden. 2 Sie hat in diesem Fall deren Verwendungszweck näher zu bestimmen. 3 Dabei kann insbesondere das Einsichtsrecht beschränkt oder ausgeschlossen werden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Rechtsverordnung kann vorsehen oder gestatten, dass weitere den in § 78l Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Zwecken sowie der Bestellung einer Notarvertretung und seiner Tätigkeit dienende Angaben gespeichert werden. 2 Sie hat in diesem Fall deren Verwendungszweck näher zu bestimmen. 3 Dabei kann insbesondere das Einsichtsrecht beschränkt oder ausgeschlossen werden.

(heute geltende Fassung)