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Änderung § 84 BNotO vom 01.08.2021

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§ 84 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 84 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 84


(Text neue Fassung)

§ 84 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Notarkammern werden in der Vertreterversammlung durch ihre Präsidenten oder durch ein anderes Mitglied vertreten.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)