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Änderung § 94 BNotO vom 01.08.2021

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§ 94 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 94 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 94


(Text neue Fassung)

§ 94 Missbilligung


vorherige Änderung

(1) 1 Die Aufsichtsbehörden sind befugt, Notaren und Notarassessoren bei ordnungswidrigem Verhalten und Pflichtverletzungen leichterer Art eine Mißbilligung auszusprechen. 2 § 75 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(2)
1 Gegen die Mißbilligung kann der Notar oder Notarassessor innerhalb eines Monats nach der Zustellung schriftlich bei der Aufsichtsbehörde, die die Mißbilligung ausgesprochen hat, Beschwerde einlegen. 2 Die Aufsichtsbehörde kann der Beschwerde abhelfen. 3 Hilft sie ihr nicht ab, entscheidet über die Beschwerde die nächsthöhere Aufsichtsbehörde. 4 Die Entscheidung ist zu begründen und dem Notar oder Notarassessor zuzustellen. 5 Wird die Beschwerde gegen die Mißbilligung zurückgewiesen, kann der Notar oder Notarassessor die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Disziplinargericht für Notare beantragen. 6 § 75 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3)
1 Die Mißbilligung läßt das Recht der Aufsichtsbehörden zu Maßnahmen im Disziplinarwege unberührt. 2 Macht die Aufsichtsbehörde von diesem Recht Gebrauch, wird die Mißbilligung unwirksam. 3 Hat jedoch das Oberlandesgericht die Mißbilligung aufgehoben, weil es ein ordnungswidriges Verhalten nicht festgestellt hat, ist eine Ausübung der Disziplinarbefugnis wegen desselben Sachverhalts nur auf Grund solcher Tatsachen oder Beweismittel zulässig, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren.



(1) 1 Die Aufsichtsbehörden sind befugt, Notaren und Notarassessoren eine Missbilligung auszusprechen, wenn diese eine Amtspflichtverletzung leichter Art begangen haben. 2 Für die Verjährung gilt § 95a Absatz 1 Satz 1.

(2) 1 §
75 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. 2 Der Notarkammer ist eine Kopie der Missbilligung zu übermitteln.

(3)
1 Gegen eine Missbilligung kann der Notar oder Notarassessor innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde einlegen. 2 Die Aufsichtsbehörde kann der Beschwerde abhelfen. 3 Hilft sie ihr nicht ab, entscheidet über die Beschwerde die nächsthöhere Aufsichtsbehörde. 4 Deren Entscheidung ist zu begründen und dem Notar oder Notarassessor zuzustellen.

(4) 1
Wird die Beschwerde zurückgewiesen, kann der Notar oder Notarassessor die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Disziplinargericht für Notare beantragen. 2 § 75 Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(5)
1 Eine Missbilligung lässt das Recht der Aufsichtsbehörde zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens unberührt. 2 § 75 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.