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Änderung § 117 BNotO vom 01.08.2021

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§ 117 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 117 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 117


(Text neue Fassung)

§ 117 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Besteht für mehrere Länder ein gemeinschaftliches Oberlandesgericht, so gilt folgendes:

1. Die Landesjustizverwaltung des Landes, in dem das Oberlandesgericht seinen Sitz nicht hat, kann die nach diesem Gesetz dem Oberlandesgerichtspräsidenten zustehenden Befugnisse auf einen anderen Richter übertragen.

2. 1 Die Notare eines jeden Landes bilden eine Notarkammer. 2 § 86 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)