Änderung § 118 BNotO vom 01.08.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 118 BNotO, alle Änderungen durch Artikel 1 NotBRMoG am 1. August 2021 und Änderungshistorie der BNotO

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§ 118 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 118 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 118 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 118 Übergangsvorschrift zu § 80


vorherige Änderung

 


Für die Zusammensetzung des Präsidiums der Bundesnotarkammer gilt bis zur ersten nach dem 31. Juli 2021 stattfindenden Wahl des Präsidiums § 80 in der bis einschließlich 31. Juli 2021 geltenden Fassung.




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