Änderung § 63 BNotO vom 01.01.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 63 BNotO, alle Änderungen durch Artikel 2 NotBRMoG am 1. Januar 2022 und Änderungshistorie der BNotO

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§ 63 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 63 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 63 Einsicht der Notarkammer


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Notariatsverwalter ist verpflichtet, einem Beauftragten der Notarkammer Einsicht in die Akten und Verzeichnisse sowie in die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zu gewähren. 2 § 78i bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Notariatsverwalter ist verpflichtet, Beauftragten der Notarkammer Einsicht in die Akten und Verzeichnisse sowie in die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zu gewähren. 2 § 78i bleibt unberührt.

(2) Die Prüfungsbefugnisse der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.



(heute geltende Fassung) 



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