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Änderung § 7c BNotO vom 09.04.2009

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§ 7c BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2009 geltenden Fassung
§ 7c BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 696
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 7c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7c


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(1) Die mündliche Prüfung umfasst einen Vortrag zu einer notariellen Aufgabenstellung und ein Gruppenprüfungsgespräch, das unterschiedliche Prüfungsgebiete zum Gegenstand haben soll. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfling etwa eine Stunde dauern. In der Regel sollen nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling neben seinen Kenntnissen insbesondere auch unter Beweis stellen, dass er die einem Notar obliegenden Prüfungs- und Belehrungspflichten sach- und situationsgerecht auszuüben versteht.

(2) Die mündliche Prüfung wird durch einen Prüfungsausschuss abgenommen, der aus drei Prüfern besteht. Sie müssen während der gesamten Prüfung anwesend sein. Den Vorsitz führt ein auf Vorschlag der Landesjustizverwaltungen, in deren Bereich Anwaltsnotare bestellt werden, bestellter Prüfer. Ein Prüfer soll Anwaltsnotar sein.

(3) Bei der mündlichen Prüfung können Vertreter der Notarkammern und der Bundesnotarkammer, des Bundesministeriums der Justiz und der Landesjustizverwaltungen anwesend sein. An den Beratungen nehmen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses teil.

(4) Im Anschluss an die mündliche Prüfung bewerten die Prüfer den Vortrag und jeden Abschnitt des Prüfungsgesprächs gemäß § 7a Abs. 5. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so gilt der Mittelwert. Sodann gibt der Prüfungsausschuss dem Prüfling die Bewertungen bekannt. Eine nähere Erläuterung der Bewertungen kann nur sofort verlangt werden und erfolgt nur mündlich.

 (keine frühere Fassung vorhanden)