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Änderung § 115 BNotO vom 21.07.2009

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§ 115 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.07.2009 geltenden Fassung
§ 115 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 21.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1798
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 115


(Text alte Fassung)

Für das badische Rechtsgebiet gelten folgende besondere Vorschriften:

(1) Neben Notaren nach § 3 Abs. 1 können Notare im Landesdienst bestellt werden.

(2) Notare im Landesdienst, die sich um eine Bestellung zum Notar nach § 3 Abs. 1 bewerben, stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden. § 6 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Notare im Landesdienst. Die Vorschriften über ihre Dienstverhältnisse, ihre Zuständigkeit und das von ihnen bei ihrer Amtstätigkeit zu beobachtende Verfahren einschließlich des Rechtsmittelzugs bleiben unberührt.

(4) Die Notare im Landesdienst sind berechtigt, der für den Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe gebildeten Notarkammer als Mitglieder ohne Stimmrecht beizutreten. § 114 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)

 (keine frühere Fassung vorhanden)