Änderung § 112 BNotO vom 01.09.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 112 BNotO, alle Änderungen durch Artikel 3 RAuNOBRÄndG am 1. September 2009 und Änderungshistorie der BNotO

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§ 112 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 112 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 112


(Text alte Fassung)

Die Landesjustizverwaltung kann Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen, auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(Text neue Fassung)

1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. 2 Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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