Änderung § 119 BNotO vom 01.09.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 119 BNotO, alle Änderungen durch Artikel 3 RAuNOBRÄndG am 1. September 2009 und Änderungshistorie der BNotO

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§ 119 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 119 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449

(Textabschnitt unverändert)

§ 119


(Text alte Fassung)

Die Organe der Kasse (§ 113) sind innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1531) zu wählen. Bis dahin amtieren die bisherigen Organe weiter.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)




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