Änderung § 48a BNotO vom 24.09.2025

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 48a BNotO, alle Änderungen durch Entscheidung BVerfGE20250923 am 24. September 2025 und Änderungshistorie der BNotO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 48a BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.09.2025 geltenden Fassung
§ 48a BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 24.09.2025 geltenden Fassung
durch B. v. 08.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 241
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 48a Altersgrenze


(Text neue Fassung)

§ 48a Altersgrenze *)


(Textabschnitt unverändert)

Die Notare erreichen mit dem Ende des Monats, in dem sie das siebzigste Lebensjahr vollenden, die Altersgrenze.

vorherige Änderung

 



---
*) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 8. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 241)

(heute geltende Fassung) 
 



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