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Änderung § 4 BNotO vom 01.07.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 BNotO, alle Änderungen durch Artikel 1 AnwNotMouaÄndG am 1. Juli 2026 und Änderungshistorie der BNotOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 4 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung | § 4 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 183 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 Bedürfnis für die Bestellung eines Notars | |
| (Text alte Fassung) 1 Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. 2 Dabei sind insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur der Angehörigen des Berufs zu berücksichtigen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. 2 Dabei sind insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur der Angehörigen des Berufs zu berücksichtigen. (2) Bei der Ermittlung des Bedürfnisses an Stellen für Anwaltsnotare sind auch diejenigen Stellen zu berücksichtigen, deren Amtsinhaber das 70. Lebensjahr im laufenden oder folgenden Kalenderjahr vollenden oder bei denen eine nach den §§ 48b und 48c verlängerte Amtszeit in diesem Zeitraum endet. |
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