Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 78c BNotO vom 28.12.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 78c BNotO, alle Änderungen durch Artikel 1 TestRegG am 28. Dezember 2010 und Änderungshistorie der BNotO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 78c BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2010 geltenden Fassung
§ 78c BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2255

(Textabschnitt unverändert)

§ 78c


(Text alte Fassung)

Gegen Entscheidungen der Bundesnotarkammer nach den §§ 78a und 78b findet die Beschwerde statt. Sie ist bei der Bundesnotarkammer einzulegen. Diese kann der Beschwerde abhelfen. Hilft sie nicht ab, legt sie die Beschwerde dem Landgericht am Sitz der Bundesnotarkammer vor. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(Text neue Fassung)

1 Ab 1. Januar 2012 teilt das zuständige Standesamt der Registerbehörde den Tod, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit einer Person mit (Sterbefallmitteilung). 2 Die Registerbehörde prüft daraufhin, ob im Zentralen Testamentsregister Verwahrangaben vorliegen. 3 Sie benachrichtigt, soweit erforderlich, unverzüglich das zuständige Nachlassgericht und die verwahrenden Stellen über den Sterbefall und etwaige Verwahrangaben. 4 Die Benachrichtigung erfolgt elektronisch.