Änderung § 78f BNotO vom 28.12.2010

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§ 78f BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2010 geltenden Fassung
§ 78f BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2255
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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§ 78f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 78f


vorherige Änderung

 


(1) Gegen Entscheidungen der Registerbehörde nach den §§ 78a bis 78e findet die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt, soweit sich nicht aus den folgenden Absätzen etwas anderes ergibt.

(2) Die Beschwerde ist bei der Registerbehörde einzulegen. Diese kann der Beschwerde abhelfen. Beschwerden, denen sie nicht abhilft, legt sie dem Landgericht am Sitz der Bundesnotarkammer vor.

(3) Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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