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Änderung § 6 BNotO vom 01.05.2011

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§ 6 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2011 geltenden Fassung
§ 6 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 696
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6


(Text alte Fassung)

(1) Nur solche Bewerber sind zu Notaren zu bestellen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für das Amt des Notars geeignet sind. Bewerber können nicht erstmals zu Notaren bestellt werden, wenn sie bei Ablauf der Bewerbungsfrist das sechzigste Lebensjahr vollendet haben.

(2) In den Fällen des § 3 Abs. 2 soll in der Regel als Notar nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist

1. mindestens fünf Jahre zur Rechtsanwaltschaft zugelassen war und

2. seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig ist.

(3) Die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern richtet sich nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. In den Fällen des § 3 Abs. 2 können insbesondere in den Notarberuf einführende Tätigkeiten und die erfolgreiche Teilnahme an freiwilligen Vorbereitungskursen, die von den beruflichen Organisationen veranstaltet werden, in die Bewertung einbezogen werden. Die Dauer des Anwärterdienstes ist in den Fällen des § 3 Abs. 1, die Dauer der Zeit, in der der Bewerber hauptberufliche als Rechtsanwalt tätig war, ist in den Fällen des § 3 Abs. 2 angemessen zu berücksichtigen. Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Anrechnung von Wehr- und Ersatzdienstzeiten, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach Mutterschutzvorschriften, Zeiten der Beurlaubung wegen Inanspruchnahme von Elternzeit und Zeiten eines vorübergehenden Verzichts auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Schwangerschaft oder Betreuung eines Kindes auf die Zeiten nach Satz 3 sowie bei einer erneuten Bestellung über die Zeiten einer vorübergehenden Amtsniederlegung nach § 48b auf die bisherige Amtstätigkeit zu treffen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Nur solche Bewerber sind zu Notaren zu bestellen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für das Amt des Notars geeignet sind. 2 Bewerber können nicht erstmals zu Notaren bestellt werden, wenn sie bei Ablauf der Bewerbungsfrist das sechzigste Lebensjahr vollendet haben.

(2) 1 Im Fall des § 3 Abs. 2 soll als Notar nur bestellt werden, wer nachweist, dass er bei Ablauf der Bewerbungsfrist

1. mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber als Rechtsanwalt tätig war,

2. die Tätigkeit nach Nummer 1 seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich ausübt,

3. die notarielle Fachprüfung nach § 7a bestanden hat und

4. ab dem auf das Bestehen der notariellen Fachprüfung folgenden Kalenderjahr im Umfang von mindestens 15 Zeitstunden jährlich an von den Notarkammern oder Berufsorganisationen durchgeführten notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen hat.

2 Vor der Bestellung zum Notar hat der Bewerber darüber hinaus nachzuweisen, dass er mit der notariellen Berufspraxis hinreichend vertraut ist; dieser Nachweis soll in der Regel dadurch erbracht werden, dass der Bewerber nach Bestehen der notariellen Fachprüfung 160 Stunden Praxisausbildung bei einem Notar, den die für den in Aussicht genommenen Amtsbereich zuständige Notarkammer bestimmt, durchläuft. 3 Die Praxisausbildung kann auf bis zu 80 Stunden verkürzt werden, wenn der Bewerber vergleichbare Erfahrungen
als Notarvertreter oder Notariatsverwalter oder durch die erfolgreiche Teilnahme an von den Notarkammern oder den Berufsorganisationen durchgeführten Praxislehrgängen nachweist. 4 Die Einzelheiten zu den Sätzen 2 und 3 regelt die Notarkammer in einer Ausbildungsordnung, die der Genehmigung der Landesjustizverwaltung bedarf. 5 Auf die Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 1 werden auf Antrag Zeiten nach Absatz 4 und Zeiten eines vorübergehenden Verzichts auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Schwangerschaft oder Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen bis zur Dauer von zwölf Monaten angerechnet. 6 Unterbrechungen der Tätigkeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 auf Grund von Ereignissen des täglichen Lebens bleiben außer Betracht. 7 Nicht als Unterbrechung der Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 2 gelten die in Satz 5 genannten Zeiten für die Dauer von bis zu zwölf Monaten.

(3) 1 Die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern richtet sich nach der persönlichen und der fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. 2 Im Fall des § 3 Abs. 1 ist die Dauer des Anwärterdienstes angemessen zu berücksichtigen. 3 Im Fall des § 3 Abs. 2 wird die fachliche Eignung nach Punkten bewertet; die Punktzahl bestimmt sich zu 60 vom Hundert nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 vom Hundert nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, soweit nicht bei einem Bewerber, der Notar ist oder war, im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer ausnahmsweise besondere, die fachliche Eignung vorrangig kennzeichnende Umstände zu berücksichtigen sind. 4 Bei gleicher Punktzahl ist im Regelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprüfung abzustellen.

(4) 1
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Anrechnung von Wehr- und Ersatzdienstzeiten, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach Mutterschutzvorschriften und Zeiten der Beurlaubung wegen Inanspruchnahme von Elternzeit auf die Dauer des Anwärterdienstes nach Absatz 3 Satz 2 sowie bei einer erneuten Bestellung über die Zeiten einer vorübergehenden Amtsniederlegung nach § 48b auf die bisherige Amtstätigkeit zu treffen. 2 Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)