Änderung § 7a BNotO vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7a BNotO, alle Änderungen durch Artikel 136 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie der BNotO

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§ 7a BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 7a BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 136 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7a


(1) Zur notariellen Fachprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer seit drei Jahren zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist und die Voraussetzungen für die Bestellung zum Notar gemäß § 5 erfüllt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die notarielle Fachprüfung dient dem Nachweis, dass und in welchem Grad ein Rechtsanwalt für die Ausübung des Notaramtes als Anwaltsnotar fachlich geeignet ist. Sie gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.

(3) Die notarielle Fachprüfung dient der Bestenauslese. Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten. Die Prüfung kann an verschiedenen Orten durchgeführt werden.

(4) Der Prüfungsstoff der schriftlichen und der mündlichen Prüfung umfasst den gesamten Bereich der notariellen Amtstätigkeit. Die Prüfungsgebiete regelt das Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die notarielle Fachprüfung dient dem Nachweis, dass und in welchem Grad ein Rechtsanwalt für die Ausübung des Notaramtes als Anwaltsnotar fachlich geeignet ist. 2 Sie gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.

(3) 1 Die notarielle Fachprüfung dient der Bestenauslese. 2 Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten. 3 Die Prüfung kann an verschiedenen Orten durchgeführt werden.

(4) 1 Der Prüfungsstoff der schriftlichen und der mündlichen Prüfung umfasst den gesamten Bereich der notariellen Amtstätigkeit. 2 Die Prüfungsgebiete regelt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(5) Für die von den einzelnen Prüfern vorzunehmenden Bewertungen und die Bildung der Prüfungsgesamtnote gelten die §§ 1 und 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Staatsprüfung [Anm. d. Red.: '... Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung ...'] vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) entsprechend.

vorherige Änderung

(6) Die schriftliche Prüfung ist mit einem Anteil von 75 vom Hundert, die mündliche Prüfung ist mit einem Anteil von 25 vom Hundert bei dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung zu berücksichtigen. Die notarielle Fachprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Gesamtpunktzahl 4,00 erreicht hat.

(7) Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, kann sie einmal wiederholt werden. Eine bestandene Prüfung kann frühestens nach drei Jahren ab Bekanntgabe des Bescheides über das Ergebnis der notariellen Fachprüfung mit dem Ziel der Notenverbesserung einmal wiederholt werden.



(6) 1 Die schriftliche Prüfung ist mit einem Anteil von 75 vom Hundert, die mündliche Prüfung ist mit einem Anteil von 25 vom Hundert bei dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung zu berücksichtigen. 2 Die notarielle Fachprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Gesamtpunktzahl 4,00 erreicht hat.

(7) 1 Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, kann sie einmal wiederholt werden. 2 Eine bestandene Prüfung kann frühestens nach drei Jahren ab Bekanntgabe des Bescheides über das Ergebnis der notariellen Fachprüfung mit dem Ziel der Notenverbesserung einmal wiederholt werden.

 



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