Änderung § 7i BNotO vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7i BNotO, alle Änderungen durch Artikel 136 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie der BNotO

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§ 7i BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 7i BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 136 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 7i


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Einzelheiten der Organisation und des Geschäftsablaufs des Prüfungsamtes, der Auswahl und der Berufung der Prüfer, des Prüfungsverfahrens sowie des Verfahrens zur Beschlussfassung im Verwaltungsrat.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Einzelheiten der Organisation und des Geschäftsablaufs des Prüfungsamtes, der Auswahl und der Berufung der Prüfer, des Prüfungsverfahrens sowie des Verfahrens zur Beschlussfassung im Verwaltungsrat.




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