§ 77 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 77 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 136 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 77 | |
(1) Die Bundesnotarkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium der Justiz führt die Staatsaufsicht über die Bundesnotarkammer. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Bundesnotarkammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden. (3) Die Satzung der Bundesnotarkammer und ihre Änderungen, die von der Vertreterversammlung beschlossen werden, bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz. | (Text neue Fassung) (2) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Staatsaufsicht über die Bundesnotarkammer. 2 Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Bundesnotarkammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden. (3) Die Satzung der Bundesnotarkammer und ihre Änderungen, die von der Vertreterversammlung beschlossen werden, bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. |