§ 4 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 4 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 | |
(Text alte Fassung) 1 Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. 2 Dabei ist insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs zu berücksichtigen. | (Text neue Fassung) 1 Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. 2 Dabei sind insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs zu berücksichtigen. |