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Änderung § 68 BNotO vom 18.05.2017

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§ 68 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 68 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 68


(Text alte Fassung)

Die Organe der Notarkammer sind der Vorstand und die Versammlung der Kammer.

(Text neue Fassung)

Die Organe der Notarkammer sind der Vorstand und die Kammerversammlung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)