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Änderung § 116 BNotO vom 01.01.2018

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§ 116 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 116 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 116


(Text alte Fassung)

(1) Anwaltsnotare, die am 31. Dezember 2017 in Baden-Württemberg bestellt sind, bleiben im Amt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Anwaltsnotare, die am 31. Dezember 2017 in Baden-Württemberg bestellt sind, bleiben im Amt. 2 Sie können auf Antrag nach Anhörung der Notarkammer an ihrem bisherigen Amtssitz zum Notar im Sinne des § 3 Absatz 1 bestellt werden. 3 § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie die §§ 6b, 7 und 13 finden keine Anwendung. 4 Ein Antrag nach Satz 2 ist bis zum 31. Dezember 2019 bei der Landesjustizverwaltung schriftlich zu stellen. 5 Mit der Bestellung zum Notar im Sinne des § 3 Absatz 1 gilt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als bestandskräftig widerrufen. 6 Die Landesjustizverwaltung hat eine Bestellung nach Satz 5 der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.

(2) 1 In den Ländern Hamburg und Rheinland-Pfalz gilt § 3 Abs. 2 nicht. 2 Soweit am 1. April 1961 dort Rechtsanwälte das Amt des Notars im Nebenberuf ausgeübt haben, behält es dabei sein Bewenden.

(3) In dem in Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen genannten Gebiet werden ausschließlich Anwaltsnotare bestellt.



 

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