§ 3 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung | § 3 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2007 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 | |
(1) Die Notare werden zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt. | |
(Text alte Fassung) (2) In den Gerichtsbezirken, in denen am 1. April 1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf ausgeübt worden ist, werden weiterhin ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Zulassung bei einem bestimmten Gericht als Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt (Anwaltsnotare). | (Text neue Fassung) (2) In den Gerichtsbezirken, in denen am 1. April 1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf ausgeübt worden ist, werden weiterhin ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer als Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt (Anwaltsnotare). |