interne Verweise§ 6a BNotO Versagung und Aussetzung der Bestellung (vom 01.08.2021) ... zum Notar ist zu versagen, wenn weder nachgewiesen wird, dass eine Berufshaftpflichtversicherung ( § 19a ) besteht, noch eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt wird. (2) Die Bestellung ...
§ 39 BNotO Notarvertretung (vom 01.01.2023) ... (4) Auf die Vertretung sind die für den Notar geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 19a entsprechend anzuwenden, soweit nicht nachstehend etwas anderes geregelt ist. ...
§ 50 BNotO Amtsenthebung (vom 01.08.2021) ... Befähigung zum Richteramt besitzt; 2. wenn keine Haftpflichtversicherung nach § 19a besteht; 3. wenn er sich weigert, den in § 13 vorgeschriebenen Amtseid zu ...
§ 67 BNotO Aufgaben; Verordnungsermächtigung (vom 01.08.2021) ... 3. Versicherungsverträge zur Ergänzung der Haftpflichtversicherung nach § 19a abzuschließen, um auch Gefahren aus solchen Amtspflichtverletzungen zu versichern, die nicht ... aus solchen Amtspflichtverletzungen zu versichern, die nicht durch Versicherungsverträge nach § 19a gedeckt sind, weil die durch sie verursachten Vermögensschäden die Deckungssumme ... jedoch auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. § 19a Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden. Die Landesregierungen oder die von ihnen durch ... die durch amtlich verwahrte, aber nicht mehr aufzufindende Urkunden entstehen, die nicht durch § 19a oder durch Versicherungsverträge nach Absatz 3 Nummer 3 gedeckt sind und für die der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 1 NotBRMoG Änderung der Bundesnotarordnung ... zum Notar ist zu versagen, wenn weder nachgewiesen wird, dass eine Berufshaftpflichtversicherung ( § 19a ) besteht, noch eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt wird. (2) Die Bestellung ... Wort „Vertreter" durch das Wort „Notarvertretung" ersetzt. 24. § 19a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird ... (4) Auf die Vertretung sind die für den Notar geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 19a entsprechend anzuwenden, soweit nicht nachstehend etwas anderes geregelt ist. § ... Befähigung zum Richteramt besitzt; 2. wenn keine Haftpflichtversicherung nach § 19a besteht;". bb) In Nummer 5 werden die Wörter „den Bestimmungen von ...
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 3 RAuNOBRÄndG Änderung der Bundesnotarordnung ... oder der Aufhebung der Genehmigung ist die Notarkammer zu hören." 4. § 19a wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ... wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Nr. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 19a Abs. 6" durch die Angabe „§ 19a Abs. 7" ersetzt. b) Absatz 4 wird ... 3 Nr. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 19a Abs. 6" durch die Angabe „§ 19a Abs. 7" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die ...
Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Sechstes Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1531
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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