interne Verweise§ 67 BNotO Aufgaben; Verordnungsermächtigung (vom 01.08.2021) ... über die Art der nach § 28 zu treffenden Vorkehrungen, 7. für das nach § 29 zu beachtende Verhalten, insbesondere in Bezug auf die Information über die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 9 AnwBerRÄndG Änderung der Bundesnotarordnung ... ihnen" die Wörter „durch Rechtsverordnung" eingefügt. 10. § 29 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt: „(3) Ein Anwaltsnotar, ... § 67 Absatz 2 Satz 3 Nummer 7 wird wie folgt gefasst: „7. für das nach § 29 zu beachtende Verhalten, insbesondere in Bezug auf die Information über die ...
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