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Zitierungen von § 69a BNotO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 69a BNotO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNotO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 81a BNotO Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen (vom 01.08.2021)
... oder den Mitgliedern ihres Präsidiums zur Mitarbeit herangezogen werden, gilt § 69a Absatz 1 und 2 entsprechend. (2) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die ...
§ 96 BNotO Anwendung der Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes; Verordnungsermächtigung (vom 01.04.2024)
... zu benachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet ...
§ 108 BNotO Bestellung der notariellen Beisitzer (vom 01.08.2021)
... bei ihrer Tätigkeit als Beisitzer bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. § 69a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des ...
§ 111b BNotO Verfahrensvorschriften (vom 01.08.2021)
... zu benachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet werden. ...
§ 113 BNotO Notarkasse und Ländernotarkasse (vom 01.01.2022)
... sein. (14) Für die Organe und Beschäftigten der Kasse gilt § 69a entsprechend. Der Verwaltungsrat kann von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 1 NotBRMoG Änderung der Bundesnotarordnung
... des Vorstands müssen die beiden Berufsgruppen angemessen vertreten sein." 58. § 69a wird wie folgt gefasst: „§ 69a Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme ... vertreten sein." 58. § 69a wird wie folgt gefasst: „ § 69a Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen (1) Die Mitglieder des ... oder den Mitgliedern ihres Präsidiums zur Mitarbeit herangezogen werden, gilt § 69a Absatz 1 und 2 entsprechend. (2) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die ... zu benachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet ... Angabe „bis 4" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe „ § 69a " die Wörter „Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2" eingefügt. 97. ... zu benachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet ...

Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 3 RAuNOBRÄndG Änderung der Bundesnotarordnung
... ihnen bei ihrer Tätigkeit als Beisitzer bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. § 69a ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 9 AnwBerRÄndG Änderung der Bundesnotarordnung
... der Kammer" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt. 18. In § 69a Absatz 1 Satz 2 und § 69b Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 4 wird jeweils das Wort „Kammer" durch das ...

Sechstes Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1531
Artikel 1 6. BNotOÄndG Änderung der Bundesnotarordnung
... Notarkammer sein. (14) Für die Organe und Mitarbeiter der Kasse gilt § 69a entsprechend. Der Verwaltungsrat kann von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit befreien. Er ...