Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Zitierungen von § 103 BNotO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 103 BNotO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNotO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 104 BNotO Rechte und Pflichten der notariellen Beisitzer (vom 01.08.2021)
... sobald das Amt des Notars erlischt oder nachträglich ein Umstand eintritt, der nach § 103 Abs. 2 der Ernennung entgegensteht, und der Beisitzer jeweils zustimmt. Der Beisitzer, ...
§ 108 BNotO Bestellung der notariellen Beisitzer (vom 01.08.2021)
... je zur Hälfte aus hauptberuflichen Notaren und Anwaltsnotaren zusammensetzen. (2) § 103 Abs. 2 bis 5 und § 104 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 1a bis 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 3 RAuNOBRÄndG Änderung der Bundesnotarordnung
... des Oberlandesgerichts auf die Dauer von fünf Jahren bestellt." 16. § 103 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ... sobald das Amt des Notars erlischt oder nachträglich ein Umstand eintritt, der nach § 103 Abs. 2 der Ernennung entgegensteht, und der Beisitzer jeweils zustimmt. Der Beisitzer, die Kasse ... 108 Abs. 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt: „(2) § 103 Abs. 2 bis 5 und § 104 Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 1a bis 3 gelten entsprechend mit der ...

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 10 BRAORefG Änderung der Bundesnotarordnung (vom 09.04.2022)
... und 3. die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage." 11. § 103 Absatz 3 und 4 wird wie folgt gefasst: „(3) Zum Beisitzer kann nur ernannt werden, wer ...
Anzeige