Zitat in folgenden NormenNotarfachprüfungsverordnung (NotFV)
V. v. 07.05.2010 BGBl. I S. 576; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
§ 9 NotFV Rücktritt und Versäumnis ... das Vorliegen von Rücktritt und Versäumnis und deren Rechtsfolgen gemäß § 7e der Bundesnotarordnung entscheidet die Leitung des Prüfungsamtes durch Bescheid, der mit einer ... Antragstellerin oder dem Antragsteller zuzustellen ist. Die Nachweise gemäß § 7e Absatz 2 der Bundesnotarordnung sind unverzüglich beim Prüfungsamt einzureichen. Im Fall einer Krankheit ist ... eines Zeugnisses verzichtet werden. (2) Prüfungsleistungen, die gemäß § 7e Absatz 2 der Bundesnotarordnung erneut angefertigt oder nachgeholt werden dürfen, sind in dem Prüfungstermin zu ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung (Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat)
G. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 696
Artikel 1 BNotOÄndG Änderung der Bundesnotarordnung ... 2. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a bis 7i eingefügt: „§ 7a (1) Zur notariellen ... beginnt die einmonatige Antragsfrist mit Zustellung des Widerspruchsbescheids. § 7e (1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Prüfling ohne ...
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