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Zitierungen von § 7f BNotO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7f BNotO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNotO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7h BNotO Gebühren (vom 01.08.2021)
... Gebühr zur Hälfte zu erstatten. Eine Erstattung von Gebühren im Fall des § 7f ist ausgeschlossen. (2) Die Bundesnotarkammer bestimmt die Höhe der Gebühren ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung (Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat)
G. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 696
Artikel 1 BNotOÄndG Änderung der Bundesnotarordnung
...  2. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a bis 7i eingefügt: „§ 7a (1) Zur notariellen ... Prüfung ganz oder teilweise versäumt hat, kann diese nachholen. § 7f (1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der notariellen Fachprüfung durch ... die Gebühr zur Hälfte zu erstatten. Eine Erstattung von Gebühren im Fall des § 7f ist ausgeschlossen. (2) Die Bundesnotarkammer bestimmt die Höhe der Gebühren ...