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Synopse aller Änderungen der BNotO am 01.01.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2010 durch Artikel 1 des NotarDRNG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BNotO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1282

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Das Amt des Notars
    1. Abschnitt Bestellung zum Notar
       § 1
       § 2
       § 3
       § 4
       § 5
       § 6
       § 6a
       § 6b
       § 7
       § 7a
       § 7b
       § 7c
       § 7d
       § 7e
       § 7f
       § 7g
       § 7h
       § 7i
       § 8
       § 9
       § 10
       § 10a
       § 11
       § 11a
       § 12
       § 13
    2. Abschnitt Ausübung des Amtes
       § 14
       § 15
       § 16
       § 17
       § 18
       § 19
       § 19a
    3. Abschnitt Die Amtstätigkeit
       § 20
       § 21
       § 22
       § 23
       § 24
    4. Abschnitt Sonstige Pflichten des Notars
       § 25
       § 26
       § 27
       § 28
       § 29
       § 30
       § 31
       § 32
       §§ 33 bis 37 (weggefallen)
    5. Abschnitt Abwesenheit und Verhinderung des Notars. Notarvertreter
       § 38
       § 39
       § 40
       § 41
       § 42
       § 43
       § 44
       § 45
       § 46
    6. Abschnitt Erlöschen des Amtes. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter
       § 47
       § 48
       § 48a
       § 48b
       § 48c
       § 49
       § 50
       § 51
       § 52
       § 53
       § 54
       § 55
       § 56
       § 57
       § 58
       § 59
       § 60
       § 61
       § 62
       § 63
       § 64
    7. Abschnitt Allgemeinen Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
       § 64a
Zweiter Teil Notarkammern und Bundesnotarkammer
    1. Abschnitt Notarkammern
       § 65
       § 66
       § 67
       § 68
       § 69
       § 69a
       § 69b
       § 70
       § 71
       § 72
       § 73
       § 74
       § 75
    2. Abschnitt Bundesnotarkammer
       § 76
       § 77
       § 78
       § 78a
       § 78b
       § 78c
       § 79
       § 80
       § 81
       § 81a
       § 82
       § 83
       § 84
       § 85
       § 86
       § 87
       § 88
       § 89
       § 90
       § 91
Dritter Teil Aufsicht. Disziplinarverfahren
    1. Abschnitt Aufsicht
       § 92
       § 93
       § 94
    2. Abschnitt Disziplinarverfahren
       § 95
       § 95a
       § 96
       § 97
       § 98
       § 99
       § 100
       § 101
       § 102
       § 103
       § 104
       § 105
       § 106
       § 107
       § 108
       § 109
       § 110
       § 110a
Vierter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
    § 111
    § 111a
    § 111b
    § 111c
    § 111d
    § 111e
    § 111f
    § 111g
    § 112
    § 113
    § 113a
    § 113b
    § 114
    § 115
    § 116
    § 117
    § 117a
    § 117b
    § 118
    § 119
    § 120
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 121
    Anlage (zu § 111f Satz 1) Gebührenverzeichnis

§ 54


(1) Der Notar kann von der Aufsichtsbehörde vorläufig seines Amtes enthoben werden,

1. wenn das Betreuungsgericht der Aufsichtsbehörde eine Mitteilung nach § 308 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemacht hat;

2. wenn sie die Voraussetzungen des § 50 für gegeben hält;

3. wenn er sich länger als zwei Monate ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde außerhalb seines Amtssitzes aufhält.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorläufige Amtsenthebung haben keine aufschiebende Wirkung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Ein Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist, kann auch ohne Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens durch das Disziplinargericht vorläufig seines Amtes enthoben werden, wenn gegen ihn ein anwaltsgerichtliches Verfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung eingeleitet worden ist. Die Vorschriften über die vorläufige Amtsenthebung nach Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gelten entsprechend. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.



(2) Ein Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist, kann auch ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch das Disziplinargericht vorläufig seines Amtes enthoben werden, wenn gegen ihn ein anwaltsgerichtliches Verfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung eingeleitet worden ist. Die Vorschriften über die vorläufige Amtsenthebung nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens gelten entsprechend.

(3) Wird ein Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist, nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorläufig seines Amtes als Notar enthoben, so kann das Disziplinargericht gegen ihn ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§ 150 der Bundesrechtsanwaltsordnung) verhängen, wenn zu erwarten ist, daß im Disziplinarverfahren gegen ihn auf Entfernung aus dem Amt (§ 97 Abs. 1) erkannt werden wird.

(4) Die Wirkungen der vorläufigen Amtsenthebung treten kraft Gesetzes ein,

1. wenn gegen einen Notar im Strafverfahren die Untersuchungshaft angeordnet ist, für deren Dauer;

2. wenn gegen einen Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist, ein Berufs- oder Vertretungsverbot nach § 150 oder ein Vertretungsverbot für das Gebiet des Zivilrechts nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung verhängt ist, für dessen Dauer;

3. wenn gegen einen Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist, die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 der Bundesrechtsanwaltsordnung mit sofortiger Vollziehung verfügt ist, vom Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung an für die Dauer ihrer Wirksamkeit.

(5) Die Vorschriften über die vorläufige Amtsenthebung eines Notars nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 75


(1) Die Notarkammer ist befugt, Notaren und Notarassessoren bei ordnungswidrigem Verhalten leichterer Art eine Ermahnung auszusprechen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Bevor die Ermahnung ausgesprochen wird, ist der Notar oder Notarassessor zu hören. Eine Ermahnung darf nicht mehr ausgesprochen werden, wenn seit dem ordnungswidrigen Verhalten mehr als fünf Jahre verstrichen sind.

(3) Die Ermahnung ist zu begründen. Sie ist dem Notar oder Notarassessor zuzustellen. Eine Abschrift des Bescheides ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

(4) Gegen den Bescheid kann der Notar oder Notarassessor innerhalb eines Monats nach der Zustellung schriftlich bei dem Vorstand der Notarkammer Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Wird der Einspruch gegen die Ermahnung durch den Vorstand der Notarkammer zurückgewiesen, kann der Notar oder Notarassessor die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Disziplinargericht für Notare beantragen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über den Einspruch schriftlich einzureichen und zu begründen. Das Oberlandesgericht entscheidet endgültig durch Beschluß. Auf das Verfahren des Gerichts sind im übrigen die für Landesjustizbeamte geltenden Vorschriften über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Disziplinarverfügung entsprechend anzuwenden. Soweit nach diesen Vorschriften die Kosten des Verfahrens dem Dienstherrn zur Last fallen, tritt an dessen Stelle die Notarkammer.

(6) Die Ermahnung durch die Notarkammer läßt das Recht der Aufsichtsbehörde zu Maßnahmen nach § 94 oder im Disziplinarwege unberührt. Macht die Aufsichtsbehörde von diesem Recht Gebrauch, erlischt die Befugnis der Notarkammer; eine bereits ausgesprochene Ermahnung wird unwirksam. Hat jedoch das Oberlandesgericht die Ermahnung aufgehoben, weil es ein ordnungswidriges Verhalten nicht festgestellt hat, ist die Ausübung der Aufsichts- und Disziplinarbefugnis wegen desselben Verhaltens nur auf Grund solcher Tatsachen oder Beweismittel zulässig, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren.



(2) 1 Bevor die Ermahnung ausgesprochen wird, ist der Notar oder Notarassessor zu hören. 2 Eine Ermahnung darf nicht mehr ausgesprochen werden, wenn seit dem ordnungswidrigen Verhalten mehr als fünf Jahre verstrichen sind.

(3) 1 Die Ermahnung ist zu begründen. 2 Sie ist dem Notar oder Notarassessor zuzustellen. 3 Eine Abschrift des Bescheides ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

(4) 1 Gegen den Bescheid kann der Notar oder Notarassessor innerhalb eines Monats nach der Zustellung schriftlich bei dem Vorstand der Notarkammer Einspruch einlegen. 2 Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) 1 Wird der Einspruch gegen die Ermahnung durch den Vorstand der Notarkammer zurückgewiesen, kann der Notar oder Notarassessor die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Disziplinargericht für Notare beantragen. 2 Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über den Einspruch schriftlich einzureichen und zu begründen. 3 Das Oberlandesgericht entscheidet endgültig durch Beschluß. 4 Auf das Verfahren des Gerichts sind im Übrigen die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend anzuwenden. 5 Soweit nach diesen Vorschriften die Kosten des Verfahrens dem Dienstherrn zur Last fallen, tritt an dessen Stelle die Notarkammer.

(6) 1 Die Ermahnung durch die Notarkammer läßt das Recht der Aufsichtsbehörde zu Maßnahmen nach § 94 oder im Disziplinarwege unberührt. 2 Macht die Aufsichtsbehörde von diesem Recht Gebrauch, erlischt die Befugnis der Notarkammer; eine bereits ausgesprochene Ermahnung wird unwirksam. 3 Hat jedoch das Oberlandesgericht die Ermahnung aufgehoben, weil es ein ordnungswidriges Verhalten nicht festgestellt hat, ist die Ausübung der Aufsichts- und Disziplinarbefugnis wegen desselben Verhaltens nur auf Grund solcher Tatsachen oder Beweismittel zulässig, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 95a


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Sind seit einem Dienstvergehen, das nicht eine zeitlich befristete oder dauernde Entfernung aus dem Amt oder eine Entfernung vom bisherigen Amtssitz rechtfertigt, mehr als fünf Jahre verstrichen, ist eine Verfolgung nicht mehr zulässig. Diese Frist wird durch die Verhängung einer Disziplinarverfügung und durch jede sie bestätigende Entscheidung sowie durch die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahren unterbrochen. Sie ist für die Dauer des förmlichen Disziplinarverfahrens gehemmt.



(1) 1 Sind seit einem Dienstvergehen, das nicht eine zeitlich befristete oder dauernde Entfernung aus dem Amt oder eine Entfernung vom bisherigen Amtssitz rechtfertigt, mehr als fünf Jahre verstrichen, ist eine Verfolgung nicht mehr zulässig. 2 Diese Frist wird durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage oder die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage unterbrochen. 3 Sie ist für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarverfahrens oder für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens entsprechend § 22 des Bundesdisziplinargesetzes gehemmt.

(2) Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist für die Dauer des Strafverfahrens gehemmt.



§ 96


vorherige Änderung nächste Änderung

Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die für Landesjustizbeamte geltenden Disziplinarvorschriften in der am 1. März 2001 geltenden Fassung noch bis zum 1. Januar 2010 entsprechend anzuwenden. Die in diesen Vorschriften den Dienstvorgesetzten zugewiesenen Aufgaben nimmt die Aufsichtsbehörde wahr. Die Befugnisse der Einleitungsbehörde oder der ihr entsprechenden Dienststelle werden von der Landesjustizverwaltung ausgeübt. Zum Untersuchungsführer kann nur ein planmäßiger Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestellt werden.



(1) Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes entsprechend anzuwenden. Die in diesen Vorschriften den Dienstvorgesetzten zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nehmen die Aufsichtsbehörden, die Aufgaben und Befugnisse der obersten Dienstbehörde nimmt die Landesjustizverwaltung wahr.

(2) Mit
der Durchführung der Ermittlungen ist eine Person zu beauftragen, die die Befähigung zum Richteramt hat. Zur Durchführung einer gerichtlichen Vernehmung gemäß § 25 Absatz 2 des Bundesdisziplinargesetzes kann das Gericht das Amtsgericht um Rechtshilfe ersuchen.

(3) Die über § 3 des Bundesdisziplinargesetzes anzuwendenden Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher
Richter finden keine Anwendung. Die Fristen des § 3 des Bundesdisziplinargesetzes in Verbindung mit § 116 Absatz 2 und § 117 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(4) Von der Anwendbarkeit des § 41 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes kann durch Landesgesetz abgesehen
werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die in Absatz 1 Satz 2 genannten Aufgaben und Befugnisse durch Rechtsverordnung auf den Landesjustizverwaltungen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 98


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Verweis und Geldbuße können durch Disziplinarverfügung der Aufsichtsbehörden verhängt werden.



(1) 1 Verweis und Geldbuße können durch Disziplinarverfügung der Aufsichtsbehörden verhängt werden. 2 Soll gegen den Notar auf Entfernung aus dem Amt, Entfernung vom bisherigen Amtssitz oder Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit erkannt werden, ist gegen ihn Disziplinarklage zu erheben. 3 § 14 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesdisziplinargesetzes findet auf die Entfernung vom bisherigen Amtssitz und die Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit entsprechende Anwendung.

(2) Der Präsident des Landgerichts kann Geldbußen gegen Notare nur bis zu zehntausend Euro, gegen Notarassessoren nur bis zu eintausend Euro verhängen.



§ 105


vorherige Änderung nächste Änderung

Für die Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts gelten noch bis zum 1. Januar 2010 die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750, 984), die zuletzt durch Artikel 19 Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, über die Anfechtung von Entscheidungen des Bundesdisziplinargerichts entsprechend.



Für die Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts gelten die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes über die Anfechtung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichts entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 109


vorherige Änderung nächste Änderung

Auf das Verfahren des Bundesgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Notare sind die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750, 984) die zuletzt durch Artikel 19 Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts in Disziplinarsachen entsprechend anzuwenden. Die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Bundesdisziplinaranwalt zustehenden Befugnisse werden von dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof wahrgenommen.



Auf das Verfahren des Bundesgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Notare sind die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 121 (neu)




§ 121


vorherige Änderung

 


(1) Die vor dem 1. Januar 2010 eingeleiteten Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich an diesem Tag befinden, nach diesem Gesetz in der ab diesem Tag geltenden Fassung fortgeführt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Maßnahmen, die aufgrund des bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Rechts getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam. Die Fortführung eines Disziplinarverfahrens nach Satz 1 steht der Einleitung eines Disziplinarverfahrens im Sinne des § 95a Absatz 1 Satz 2 gleich.

(2) Die vor dem 1. Januar 2010 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren werden nach dem bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Recht fortgeführt. In diesen Verfahren ist für die Einleitung und Durchführung des gerichtlichen Verfahrens ebenfalls das bis zum 31. Dezember 2009 geltende Recht anzuwenden.

(3) Die vor dem 1. Januar 2010 anhängigen gerichtlichen Disziplinarverfahren oder gerichtlichen Verfahren gemäß § 75 Absatz 5 werden nach dem bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Recht fortgeführt.

(4) Die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen in Disziplinarverfahren, die vor dem 1. Januar 2010 ergangen sind, bestimmt sich nach dem bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Recht. Im weiteren Verfahren gelten ebenfalls die Bestimmungen des bis zu diesem Tag geltenden Rechts.

(5) Die bis zum 31. Dezember 2009 in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach dem bis zu diesem Tag geltenden Recht zu vollstrecken, wenn sie unanfechtbar geworden sind.