Die
Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
„§ 11a
Wird eine Straftat außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes von Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung (§ 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes) begangen, so ist der Gerichtsstand bei dem für die Stadt Kempten zuständigen Gericht begründet."
- 2.
- In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „11" durch die Angabe „11a und 13a" ersetzt.
Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren
G. v. 25.04.2013 BGBl. I S. 935; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202