Die
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom
20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
13. Januar 2010 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§§ 3 bis 11 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen" durch die Wörter „§§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.
- 2.
- § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bleibt das am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluss, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht auf das Wasserversorgungsunternehmen überträgt."
- b)
- In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Sie" durch das Wort „Hausanschlüsse" und das Wort „diesem" durch die Wörter „dem Wasserversorgungsunternehmen" ersetzt.
- 3.
- § 19 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung nach § 32 Absatz 2 der Eichordnung verlangen."
- 4.
- In § 34 Absatz 1 werden nach dem Wort „Kaufleute" das Komma und die Wörter „die nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewerbetreibenden gehören" gestrichen.
- 5.
- § 36 wird aufgehoben.
Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010