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Artikel 12 - Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften (UmwRGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 12 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes, des Umweltauditgesetzes, der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung und der UAGGebührenverordnung in der vom 29. Januar 2013 an geltenden Fassung, den Wortlaut des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vom 1. Januar 2014 an geltenden Fassung sowie den Wortlaut des Wasserhaushaltsgesetzes in der vom 1. August 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Seeanlagenverordnung in der vom 29. Januar 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.