Das
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1600, 1942) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.
- b)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe b wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.
- cc)
- In Buchstabe c wird das Wort „oder" durch das Wort „sowie" ersetzt.
- dd)
- Folgender Buchstabe d wird angefügt:
- „d)
- die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (ABl. L 343 vom 29.12.2010, S. 10) oder".
- 2.
- Artikel 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Artikel 17 Besondere Scheidungsfolgen; Entscheidung durch Gericht".
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Vermögensrechtliche Scheidungsfolgen, die nicht von anderen Vorschriften dieses Abschnitts erfasst sind, unterliegen dem nach der
Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf die Scheidung anzuwendenden Recht."
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Versorgungsausgleich unterliegt dem nach der
Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf die Scheidung anzuwendenden Recht; er ist nur durchzuführen, wenn danach deutsches Recht anzuwenden ist und ihn das Recht eines der Staaten kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören. Im Übrigen ist der Versorgungsausgleich auf Antrag eines Ehegatten nach deutschem Recht durchzuführen, wenn einer der Ehegatten in der Ehezeit ein Anrecht bei einem inländischen Versorgungsträger erworben hat, soweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs insbesondere im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse während der gesamten Ehezeit der Billigkeit nicht widerspricht."
- 3.
- Artikel 17b Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen ist der Versorgungsausgleich auf Antrag eines Lebenspartners nach deutschem Recht durchzuführen, wenn einer der Lebenspartner während der Zeit der Lebenspartnerschaft ein Anrecht bei einem inländischen Versorgungsträger erworben hat, soweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs insbesondere im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse während der gesamten Zeit der Lebenspartnerschaft der Billigkeit nicht widerspricht."
- 4.
- In der Überschrift des Siebten Abschnitts wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.
- 5.
- Nach Artikel 46c wird folgender Dritter Unterabschnitt eingefügt:
„Dritter Unterabschnitt Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010
Artikel 46d Rechtswahl
(2) Die Ehegatten können die Rechtswahl nach Absatz 1 auch noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug vornehmen. §
127a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend."
- 6.
- Die Überschrift des Dritten Kapitels des Ersten Teils wird wie folgt gefasst:
„Drittes Kapitel Angleichung; Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens".
- 7.
- Artikel 48 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 48 Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens
Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen wählen, sofern dies nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Die Namenswahl wirkt zurück auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Personenstandsregister des anderen Mitgliedstaats, es sei denn, die Person erklärt ausdrücklich, dass die Namenswahl nur für die Zukunft wirken soll. Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden. Artikel 47 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend."
- 8.
- Dem Artikel 229 wird folgender § 28 angefügt:
„§ 28 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts vom 23. Januar 2013
(1) Artikel
17 Absatz 1 in der am 29. Januar 2013 geltenden Fassung ist anzuwenden, wenn das Verfahren auf Ehescheidung nach dem 28. Januar 2013 eingeleitet worden ist.
(2) Artikel
17 Absatz 3 und Artikel
17b Absatz 1 Satz 4 in der am 28. Januar 2013 geltenden Fassung sind weiter anzuwenden, wenn das Verfahren auf Ehescheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft vor dem 29. Januar 2013 eingeleitet worden ist."
- 9.
- In Anlage 3 Nummer 4 und Anlage 4 Nummer 4 zu Artikel 247 § 2 wird jeweils in der linken Spalte in der Zeile „Datenbankabfrage" das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.
In §
43 Absatz 1 Satz 1 des
Personenstandsgesetzes vom
19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel
4 des Gesetzes vom
22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Erklärungen über" die Wörter „die Namenswahl nach Artikel
48 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder über" eingefügt.
Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 30. April 1971 (BGBl. 1971 II S. 217), das durch Artikel
103 des Gesetzes vom
19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Das
Adoptionswirkungsgesetz vom
5. November 2001 (BGBl. I S. 2950, 2953), das zuletzt durch Artikel
68 des Gesetzes vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d" die Angabe „und e" gestrichen.
- 2.
- In § 5 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§§ 167 und 168 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4" durch die Wörter „§§ 159 und 160 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Januar 2013.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger