§ 2 - Sanitätsoffizieranwärter-Ausbildungsgeldverordnung (SanOAAusbGV)

V. v. 15.01.2013 BGBl. I S. 104 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
Geltung ab 29.01.2013; FNA: 51-1-31 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 2 Höhe des Ausbildungsgeldes



(1) Der Grundbetrag des Ausbildungsgeldes entspricht dem Grundgehalt und den Amtszulagen, die im Bundesbesoldungsgesetz für den jeweiligen Dienstgrad festgelegt sind.

(2) Werden Abschnitte des Studiums in Teilzeit absolviert, wird das Ausbildungsgeld im gleichen Verhältnis wie die wöchentliche Ausbildungszeit gekürzt.



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