§ 4 - Sanitätsoffizieranwärter-Ausbildungsgeldverordnung (SanOAAusbGV)

V. v. 15.01.2013 BGBl. I S. 104 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
Geltung ab 29.01.2013; FNA: 51-1-31 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 4 Entsprechende Geltung von Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes



§ 3 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 bis 6, sowie die §§ 3a, 9, 9a, 10, 11, 12, 17a, 17b und 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend.



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