Änderung § 3 SanOAAusbGV vom 09.08.2019

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§ 3 SanOAAusbGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 3 SanOAAusbGV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Anrechnung anderer Einkünfte auf das Ausbildungsgeld


(Text alte Fassung)

Auf das Ausbildungsgeld angerechnet werden Geld- oder Sachleistungen, die eine Sanitätsoffizier-Anwärterin oder ein Sanitätsoffizier-Anwärter von anderer Seite für eine in der Approbations- oder Bestallungsordnung vorgeschriebene Tätigkeit erhält.

(Text neue Fassung)

Auf das Ausbildungsgeld angerechnet werden Geld- oder Sachleistungen, die eine Sanitätsoffizieranwärterin oder ein Sanitätsoffizieranwärter von anderer Seite für eine in der Approbations- oder Bestallungsordnung vorgeschriebene Tätigkeit erhält.




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