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§ 1 - Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen (AusbBerAufhV
k.a.Abk.
)
V. v. 01.10.2001
BGBl. I S. 2587
Geltung ab 13.10.2001; FNA: 806-21-1-12-4
Berufliche Bildung
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§ 2
§ 1 Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen
§ 1 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die Anerkennung folgender Ausbildungsberufe wird aufgehoben:
1.
Bohrer,
2.
Handschuhmacher,
3.
Hobler,
4.
Lichtdruckretuscheur,
5.
Schriftgießer,
6.
Stahlstichpräger,
7.
Wärmestellengehilfe,
8.
Zahnlagerist.
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Zitierungen von
§ 1 Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AusbBerAufhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AusbBerAufhV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 2 AusbBerAufhV Besitzstandswahrung
... die vor Inkrafttreten der Verordnung in einem der in §
1
genannten Ausbildungsberufe ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der ...
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