Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.07.2026 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 4 - BMJ-Vertretungsanordnung (BMJVertrAnO)
A. v. 01.02.2013 BGBl. I S. 167 (Nr. 5); aufgehoben durch § 6 A. v. 17.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 219
Geltung ab 14.02.2013; FNA: 2030-13-18 Beamte
|
Geltung ab 14.02.2013; FNA: 2030-13-18 Beamte
|
§ 4 Zustellungen
(1) Wird an eine nicht zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befugte Person zugestellt, so unterrichtet diese unverzüglich die Absenderin oder den Absender.
(2) Ist die zur Vertretung befugte Person offenkundig und zweifelsfrei feststellbar, kann das zugestellte Dokument dorthin weitergeleitet werden; hierüber ist die Absenderin oder der Absender zu unterrichten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10488/a179436.htm
