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§ 6 - TPG-Verordnung über Qualität und Sicherheit von Organen (TPG-OrganV)

Artikel 1 V. v. 11.02.2013 BGBl. I S. 188 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.05.2014 BGBl. I S. 601, 1582
Geltung ab 16.02.2013; FNA: 212-2-3 Gesundheitswesen
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§ 6 Verfahren zur Übermittlung von Angaben zur Organ- und Spendercharakterisierung beim grenzüberschreitenden Organaustausch



(1) Wird ein Organ eines verstorbenen Spenders in einen Bestimmungsmitgliedstaat zum Zweck der Übertragung vermittelt, hat die verantwortliche Person der Vermittlungsstelle vor dem Organaustausch die Angaben zur Organ- und Spendercharakterisierung, die durch die von der Koordinierungsstelle beauftragte Person nach § 5 Absatz 1 übermittelt wurden, unverzüglich an die zuständige Behörde oder die bevollmächtigte Stelle im Bestimmungsmitgliedstaat weiterzuleiten.

(2) Wird ein Organ aus einem Ursprungsmitgliedstaat vermittelt, hat die verantwortliche Person der Vermittlungsstelle unverzüglich den Erhalt der entsprechenden Angaben zur Organ- und Spendercharakterisierung gegenüber der zuständigen Behörde oder der bevollmächtigten Stelle im Ursprungsmitgliedstaat zu bestätigen und die Angaben unverzüglich an das zuständige Transplantationszentrum weiterzuleiten. Erhält das zuständige Transplantationszentrum die Angaben zur Organ- und Spendercharakterisierung direkt von der zuständigen Behörde, von der bevollmächtigten Stelle oder der Entnahmeeinrichtung im Ursprungsmitgliedstaat, hat die verantwortliche Person des Transplantationszentrums den Erhalt dieser Angaben unverzüglich zu bestätigen und die Vermittlungsstelle hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.



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Frühere Fassungen von § 6 TPG-OrganV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.06.2014Artikel 1 Verordnung zur Änderung der TPG-Verordnung über Qualität und Sicherheit von Organen
vom 28.05.2014 BGBl. I S. 601

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 TPG-OrganV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 TPG-OrganV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TPG-OrganV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 TPG-OrganV Meldung von Vorfällen bei der Lebendspende von Organen (vom 04.06.2014)
... des gespendeten Organs auswirkt, oder jede schwerwiegende unerwünschte Reaktion nach § 6 Absatz 4 Satz 2 beim lebenden Spender, die infolge der Entnahme des Organs entstanden sein ...
§ 12 TPG-OrganV Gemeinsame Verfahrensvorschriften (vom 04.06.2014)
...  (2) Die Übermittlung oder Weiterleitung von Angaben nach den §§ 5, 6 , 8 und 10 erfolgt schriftlich, elektronisch oder per Fax. Sie enthält zusätzlich ...
§ 13 TPG-OrganV Vermittlung im Organaustauschverbund (vom 04.06.2014)
... Bestimmungsmitgliedstaates, entfallen für sie die Informationspflichten nach den §§ 6 , 8 und 10 Absatz 3 und ...
§ 14 TPG-OrganV Notfallregelung (vom 04.06.2014)
... Notfällen können die Angaben nach den §§ 5, 6 , 8 und 10 abweichend von § 12 Absatz 2 mündlich übermittelt werden. In diesen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Verordnung zur Änderung der TPG-Verordnung über Qualität und Sicherheit von Organen
B. v. 24.09.2014 BGBl. I S. 1582
Berichtigung TPG-OrganVÄndVBer
... bisherige § 8 wird § 16 und in den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 6 " durch die Angabe „§ 9" ...

Verordnung zur Änderung der TPG-Verordnung über Qualität und Sicherheit von Organen
V. v. 28.05.2014 BGBl. I S. 601, 1582
Artikel 1 TPG-OrganVÄndV (vom 04.06.2014)
... Segments des Organs." 2. Nach § 4 werden die folgenden §§ 5 und 6 eingefügt: „§ 5 Verfahren zur Übermittlung von Angaben zur Organ- ... an das zuständige Transplantationszentrum weiterzuleiten. § 6 Verfahren zur Übermittlung von Angaben zur Organ- und Spendercharakterisierung beim ... Stelle im Ursprungsmitgliedstaat zu bestätigen." 6. Der bisherige § 6 wird § 9 und Absatz 4 wird aufgehoben. 7. Nach dem neuen § 9 wird folgender ... (2) Die Übermittlung oder Weiterleitung von Angaben nach den §§ 5, 6 , 8 und 10 erfolgt schriftlich, elektronisch oder per Fax. Sie enthält zusätzlich ... Bestimmungsmitgliedstaates, entfallen für sie die Informationspflichten nach den §§ 6 , 8 und 10 Absatz 3 und 4. § 14 Notfallregelung In Notfällen ... 14 Notfallregelung In Notfällen können die Angaben nach den §§ 5, 6 , 8 und 10 abweichend von § 12 Absatz 2 mündlich übermittelt werden. In diesen ... bisherige § 8 wird § 16 und in den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 6 " durch die Angabe „§ 9" ersetzt. 12. Die folgenden Anlagen 1 und 2 ...