Der Abschlussbericht über schwerwiegende Zwischenfälle oder schwerwiegende unerwünschte Reaktionen nach §
10 Absatz 2 enthält folgende Angaben:
- 1.
- berichterstattender Mitgliedstaat Deutschland,
- 2.
- Berichtsnummer: DEU/276,
- 3.
- Kontaktdaten der Koordinierungsstelle: Telefonnummer, E-Mail-Adresse und gegebenenfalls Faxnummer,
- 4.
- Datum und Uhrzeit des Berichts (JJJJ/MM/TT hh/mm),
- 5.
- Nummer(n) des ersten Berichts/der ersten Berichte (Anlage 1),
- 6.
- Fallbeschreibung,
- 7.
- betroffene Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums,
- 8.
- Untersuchungsergebnis und Schlussfolgerungen,
- 9.
- Präventiv- und Korrekturmaßnahmen,
- 10.
- Schlussfolgerung und mögliche Folgemaßnahmen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der TPG-Verordnung über Qualität und Sicherheit von Organen
V. v. 28.05.2014 BGBl. I S. 601, 1582