§ 14 TPG-OrganV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2014 geltenden Fassung | § 14 TPG-OrganV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.05.2014 BGBl. I S. 601 |
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(Text alte Fassung) § 14 (neu) | (Text neue Fassung)§ 14 Notfallregelung |
In Notfällen können die Angaben nach den §§ 5, 6, 8 und 10 abweichend von § 12 Absatz 2 mündlich übermittelt werden. In diesen Fällen ist die schriftliche oder elektronische Übermittlung unverzüglich nachzuholen. |