§ 15 TPG-OrganV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2014 geltenden Fassung | § 15 TPG-OrganV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.05.2014 BGBl. I S. 601 |
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(Text alte Fassung) § 15 (neu) | (Text neue Fassung)§ 15 Verbindung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
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