Änderung Anlage 2 TPG-OrganV vom 04.06.2014

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Anlage 2 TPG-OrganV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2014 geltenden Fassung
Anlage 2 TPG-OrganV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.05.2014 BGBl. I S. 601
 

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Anlage 2 (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage 2


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Der Abschlussbericht über schwerwiegende Zwischenfälle oder schwerwiegende unerwünschte Reaktionen nach § 10 Absatz 2 enthält folgende Angaben:

1. berichterstattender Mitgliedstaat Deutschland,

2. Berichtsnummer: DEU/276,

3. Kontaktdaten der Koordinierungsstelle: Telefonnummer, E-Mail-Adresse und gegebenenfalls Faxnummer,

4. Datum und Uhrzeit des Berichts (JJJJ/MM/TT hh/mm),

5. Nummer(n) des ersten Berichts/der ersten Berichte (Anlage 1),

6. Fallbeschreibung,

7. betroffene Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums,

8. Untersuchungsergebnis und Schlussfolgerungen,

9. Präventiv- und Korrekturmaßnahmen,

10. Schlussfolgerung und mögliche Folgemaßnahmen.

 



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