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Änderung § 16 TPG-OrganV vom 04.06.2014

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§ 16 TPG-OrganV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2014 geltenden Fassung
§ 16 TPG-OrganV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2014 geltenden Fassung
durch B. v. 24.09.2014 BGBl. I S. 1582
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 des Transplantationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text alte Fassung)

1. entgegen § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2, nicht sicherstellt, dass ein schwerwiegender Zwischenfall oder eine schwerwiegende unerwünschte Reaktion weitergemeldet wird, oder

2. entgegen § 6 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 oder Nummer 5 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht.

(Text neue Fassung)

1. entgegen § 9 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2, nicht sicherstellt, dass ein schwerwiegender Zwischenfall oder eine schwerwiegende unerwünschte Reaktion weitergemeldet wird, oder

2. entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 oder Nummer 5 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht.

(heute geltende Fassung) 
 

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