(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen schriftlichen Prüfungsleistungen und in der zusammengefassten Bewertung des Prüfungsteils „Personalaufgaben" jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
- 1.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen",
- 2.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen" sowie
- 3.
- die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Personalaufgaben".
(3) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 2Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
- 1.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen" mit 30 Prozent,
- 2.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen" mit 40 Prozent,
- 3.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Organisationsaufgaben" mit 15 Prozent und
- 4.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Personalaufgaben" mit 15 Prozent.
3Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
4Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach
Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet.
5Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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