Änderung Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung und Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung vom 03.04.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.04.2014 geltenden Fassung
Anlage 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 03.04.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 21 V. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 274
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2 (zu § 6 Absatz 4) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung


Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung (BGBl. I 2013 S. 212)


Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung (BGBl. I 2013 S. 213)


(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)


a) Im einleitenden Satzteil werden nach der Angabe '(BGBl. I S. 206)' die Wörter ', die durch Artikel 21 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,' eingefügt.

b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:

'Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).'

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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