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§ 11 - Zweirad-Service-Fortbildungsverordnung (ZweiradFortbV)

V. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 214 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 64 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.03.2013; FNA: 806-22-6-42 Berufliche Bildung
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§ 11 Wiederholung der Prüfung



(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestanden Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.





 

Frühere Fassungen von § 11 ZweiradFortbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 64 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 ZweiradFortbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ZweiradFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZweiradFortbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ZweiradFortbV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... und zur „Geprüften Zweirad-Servicetechnikerin" nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...