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Änderung § 8 ZweiradFortbV vom 17.12.2019

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§ 8 ZweiradFortbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 8 ZweiradFortbV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 64 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen


(Text neue Fassung)

§ 8 Bewerten der Prüfungsleistungen


vorherige Änderung

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Die
Prüfung besteht aus zwei Situationsaufgaben in den Handlungsbereichen 'Technik' und 'Organisation, Kooperation und Kommunikation' sowie einem situationsbezogenen Fachgespräch.

(3) 1 Die Aufgabenstellungen in den Handlungsbereichen 'Technik'
und 'Organisation, Kooperation und Kommunikation' sind einzeln zu bewerten. 2 Aus den Bewertungen der Aufgabenstellungen ist das gewichtete arithmetische Mittel als Ergebnis des jeweiligen Prüfungsteils zu berechnen. 3 Dabei sind die schriftlichen Aufgaben innerhalb der Situationsaufgaben jeweils zu einem Fünftel in die Punktebewertung einzubeziehen.