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Synopse aller Änderungen der ZweiradFortbV am 03.04.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 3. April 2014 durch Artikel 54 der 5. FortbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ZweiradFortbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ZweiradFortbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.04.2014 geltenden Fassung
ZweiradFortbV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.04.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 54 V. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 274
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 (zu § 7 Absatz 4) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Zweirad-Servicetechniker Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin nichtmotorisierte/motorisierte* Zweiradtechnik


Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Zweirad-Servicetechniker Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin nichtmotorisierte/motorisierte Zweiradtechnik (BGBl. I 2013 S. 219)


(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)


a) Nach der Angabe '(BGBl. I S. 214)' werden die Wörter ', die durch Artikel 54 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,' eingefügt.

b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:

'Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 5 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).'

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 2 (zu § 7 Absatz 4) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Zweirad-Servicetechniker Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin nichtmotorisierte/motorisierte* Zweiradtechnik


Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Zweirad-Servicetechniker Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin nichtmotorisierte/motorisierte Zweiradtechnik (BGBl. I 2013 S. 220)


vorherige Änderung

 



a) Im einleitenden Satzteil werden nach der Angabe '(BGBl. I S. 214)' die Wörter ', die durch Artikel 54 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,' eingefügt.

b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:

'Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 5 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).'